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Fahrerlaubnisklasse C1

Fahrzeugdefinition

Kraftfahrzeuge1 (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

 

Fußnote 1):
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1.  Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

  2.  Einsatzfahrzeuge der Polizei,

  3.  Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

  4.  Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

  5.  Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

  6.  Krankenkraftwagen,

  7.  Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

  8.  Beschussgeschützte Fahrzeuge,

  9.  Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

  10.  Spezialisierte Verkaufswagen,

  11.  Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

  12.  Leichenwagen und

  13.  Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.